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JugendBasisLizens

Nach dem am 1. April 2003 in Kraft getretenen Waffengesetz ist nach § 27 Abs. 3 WaffG das Schießen für Kinder (bis 14 Jahre) und für Jugendliche bis 16 Jahre nur gestattet, wenn dies unter Obhut einer zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Person stattfindet. Diese Person muss auf der Schießstätte anwesend und für die Schießausbildung leitend verantwortlich sein sowie berechtigt sein, der Aufsicht beim Schützen Weisungen zu erteilen oder die Aufsicht selbst zu übernehmen (§ 10 Abs. 5 AWaffV).

 

Voraussetzungen für den Erwerb einer JugendBasisLizens (JuBaLi):

Voraussetzungen für die Lehrgangsteilnahme

  • mindestens 18 Jahre alt - Mitgliedschaft in einem Verein des Deutschen Schützenbundes (DSB)

  • gültiger Nachweis eines Erste-Hilfe-Lehrgangs (Ersthelfer) - 9 Unterrichtseinheiten (nicht älter als 2 Jahre)

  • nach Möglichkeit Nachweis der Sachkunde, andernfalls ist die Aufsicht über Kinder nur auf Druckluftständen möglich und das wird dementsprechend in der Lizenz vermerkt.