Satzung
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Satzung
Kreisschützenverband Güstrow 1994 e. V.
§ 1
Name und Sitz
Der Verband führt den Namen: Kreisschützenverband Güstrow 1994 e. V.
Der Verband ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Güstrow eingetragen und hat seinen Sitz in 18273 Güstrow.
Der Verband wird im Folgenden „KSV“ genannt.
Der KSV ist Mitglied des Landesschützenverbandes M-V von 1990 e. V. und der zuständige Kreisschützenbund für den Landkreis Rostock.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des KSV
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- Pflege des Schießsportes nach den Richtlinien der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e. V.
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- Zusammenschluss aller im Einzugsbereich des Landkreises Rostock ansässigen Schützenvereine, -gesellschaften und schießsporttreibenden Vereinigungen und in Ausnahmefällen von Schützenvereinen außerhalb des Einzugsbereiches, die dies auf freiwilliger Basis wünschen, unter Wahrung ihrer inneren Selbstständigkeit.
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- Jugendpflege und Jugendarbeit zur Förderung des Nachwuchses und Betreuung der Jugendlichen.
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- Erhaltung und Pflege des Schützenbrauchtums und der Tradition des Deutschen Schützenwesens.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der KSV ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Sämtliche Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des KSV erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Zuwendungen besonders begünstigt werden.
Die Organe des KSV arbeiten ehrenamtlich. Zuwendungen an den Verband aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, Landessportverbandes, einer Behörde oder Einrichtung dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.
Der KSV ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
4.1. Unmittelbare Mitglieder des KSV sind die im Landkreis Rostock zusammengeschlossenen Gliederungen (Vereine) mit ihren Mitgliedern, die gleichzeitig Mitglied des Landesschützenverbandes M-V sind und deren Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt bestätigt wurde. Bei Nichtanerkennung der Gemeinnützigkeit eines Vereins ruht dessen Mitgliedschaft im KSV. Über die Mitgliedschaft im KSV entscheidet dessen Präsidium.
4.2. Ehrenmitglieder sind Einzelpersonen, die sich durch hervorragende Leistungen um das Schützenwesen verdient gemacht haben.
4.3. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Zwecke des KSV ideell oder materiell fördern.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
5.1. Die Mitgliedschaft der unmittelbaren und fördernden Mitglieder ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Die unmittelbaren Mitglieder müssen sich die Förderung und Pflege des Schützenbrauchtums sowie des Schießsportes zum Ziel gesetzt haben und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit vorweisen.
5.2. Die Ehrenmitgliedschaft wird mit der Ernennung wirksam. Zuständig ist der Gesamtvorstand.
5.3. Satzungen der unmittelbaren Mitglieder dürfen dieser Satzung und der Satzung des Landesschützenverbandes M-V sowie des Deutschen Schützenbundes nicht zuwiderlaufen.
§ 6
Rechte und Pflichten
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- Die Mitglieder haben gleiche Rechte und das Anrecht auf die Benutzung der Einrichtungen des KSV.
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- Der KSV gewährt den Mitgliedern Rat und Unterstützung in allen Angelegenheiten, die das Aufgabengebiet des KSV betreffen. Auf Antrag kann der KSV die Klärung grundsätzlicher Fragen, die im Interesse der Mitglieder liegen, übernehmen, sofern eine formelle Vertretung des KSV zulässig ist.
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- Die Mitglieder haben die Ziele des KSV zu unterstützen, seine Interessen zu fördern und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten.
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- Über eine Zahlung von Beiträgen entscheidet der Gesamtvorstand des KSV.
§ 7
Verlust der Mitgliedschaft
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- Die Mitgliedschaft der unmittelbaren Mitglieder endet durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss. Für Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder gilt Satz 1 entsprechend.
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- Der Austritt ist nur mit einer mindestens dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresschluss zulässig.
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- Im Falle der Auflösung endet die Mitgliedschaft mit der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses.
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- Der Ausschluss ist zulässig, wenn das unmittelbare, fördernde oder Ehrenmitglied vorsätzlich schuldhaft gegen diese Satzung, gegen die Beschlüsse der Bundesorgane oder gegen die Interessen des Schützenwesens verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Gegen die Entscheidung kann die Delegiertenversammlung innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides angerufen werden, die dann endgültig auf dem nächsten Delegiertentag entscheidet. In dieser Zeit ruhen die Rechte und Pflichten.
§ 8
Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind: a) die Delegiertenversammlung
b) das Präsidium.
Außerdem werden zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben innerhalb des Verbandes gebildet:
c) der Gesamtvorstand
d) der Sportausschuss.
Die Organe des KSV führen ihre Geschäfte nach der Satzung und der dafür maßgebenden Geschäftsordnung des KSV.
Die Geschäftsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und werden vom Gesamtvorstand des KSV beschlossen.
Wählbar für die Ehrenämter der Organe a), b) und c) sind weibliche und männliche Mitglieder der unmittelbaren Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
a) Delegiertenversammlung
- Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit, soweit nicht durch das Vereinsrecht oder die Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist.
- Die Delegiertenversammlung ist vom Präsidenten, im Verhinderungsfall durch einen Vizepräsidenten jedes Jahr einzuberufen. Die Einladung ist den Mitgliedern unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung spätestens vier Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich bekannt zu geben.
- Anträge, die Gegenstand der Beschlussfassung auf der Delegiertentagung sein sollen, sind schriftlich zu begründen und beim Präsidium vier Wochen vor der Delegiertentagung einzureichen. Die Anträge sind den Mitgliedern 14 Tage vor der Delegiertentagung auszuhändigen.
Antragsberechtigt sind die unmittelbaren Mitglieder des KSV. Über die Zulassung später eingehender Anträge entscheidet die Delegiertenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Zu den Obliegenheiten der Delegiertenversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Entlastung des Präsidiums
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- Die Wahlperiode beträgt 4 Jahre.
- Die Wiederwahl ist zulässig.
- Die Wahl durch Akklamation ist zulässig.
- endgültige Festlegung der Tagesordnung
- Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidiums
- Bestätigung der Jahresrechnung und die Entgegennahme des Haushaltsvorschlages
- Behandlung von Anträgen
- Satzungsänderungen
- Wahl des Ältestenrates
- Wahl der Kassenprüfer
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten
- Auflösung des Verbandes (KSV).
- Der Delegiertenversammlung gehören mit Stimmrecht an:
a) die Mitglieder des Präsidiums des KSV mit je einer Stimme
b) die stimmberechtigten Delegierten der unmittelbaren Mitglieder
c) Jedes unmittelbare Mitglied hat in der Delegiertenversammlung folgende Stimmen:
- Vereine > 100 Mitglieder: 4 Delegiertenstimmen
- Vereine mit 50 bis 100 Mitglieder: 3 Delegiertenstimmen
- Vereine mit 20 bis 49 Mitglieder: 2 Delegiertenstimmen
- Vereine < 20 Mitglieder: 1 Delegiertenstimme.
Das Stimmrecht wird durch den/die Delegierten persönlich ausgeübt.
d) Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten haben kein Stimmrecht, soweit sie nicht
Delegierte sind.
e) Das Stimmrecht entfällt, wenn ein unmittelbares Mitglied bis zur Eröffnung der
Delegiertentagung mit dem Jahresbeitrag rückständig ist.
- Die Delegiertentagung wird vom Präsidenten oder von einem von ihm bestimmten Mitglied des Präsidiums geleitet. Über den Verlauf der Delegiertentagung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den bestätigten Protokollanten zu unterschreiben ist.
- Es ist offen abzustimmen; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Wahlen wird offen abgestimmt, wenn nicht mindestens ein Viertel der Delegierten geheime Abstimmung verlangt. Als Präsidiumsmitglied ist gewählt, wer mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.
Erhält kein Präsidiumsmitglied die erforderliche Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. In diesem Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Blockwahl ist bei gleichberechtigten Funktionen zulässig.
- Der Präsident des KSV wird in geheimer Abstimmung gewählt, kann aber auf mehrheitlichen Beschluss der Delegiertenversammlung in offener Abstimmung gewählt werden.
- Eine außerordentliche Delegiertenversammlung muss einberufen werden, wenn dies ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. Die Delegiertenversammlung kann jederzeit vom Präsidium einberufen werden.
b) Präsidium
Dem Präsidium gehören an:
- der Präsident
- der 1. Vizepräsident
- der Vizepräsident Sport
- der Vizepräsident Finanzen
- der Vizepräsident Kommunikation
- der Vizepräsident AuW/Sport
- der Vizepräsident Jugend
- die Vizepräsidentin Frauen.
Die Amtsdauer der Präsidiumsmitglieder beträgt vier Jahre.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Die Beschlüsse des Präsidiums sind zu protokollieren. Sie sind vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der 1. Vizepräsident.
Präsident und 1.Vizepräsident sind gemeinsam befugt den KSV gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Unter Leitung eines Präsidiumsmitgliedes kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden, die der Zusammenfassung der Arbeit dient.
c) Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus:
- den Mitgliedern des Präsidiums
- den Vorsitzenden der unmittelbaren Mitglieder bzw. eines benannten Vertreters.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
Über die Beratung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Der Gesamtvorstand wird auf Präsidiumsbeschluss vom Präsidenten oder im Verhinderungsfall von einem Vizepräsidenten einberufen.
d) Sportausschuss
Der Sportausschuss wird durch das Präsidium eingesetzt. Er gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.
Dem Sportausschuss gehören an:
- der Vizepräsident Sport
- der Vizepräsident AuW/Sport
- der Vizepräsident Jugend
- die Referenten des KSV.
§ 9
Ältestenrat
Der Ältestenrat setzt sich aus
- dem Vorsitzenden und
- zwei Beisitzern
zusammen, welcher von der Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Präsidiums für die Dauer von vier Jahren gewählt wird.
Der Ältestenrat hat die Aufgabe, auf Anforderung des Präsidiums bei Streitigkeiten zwischen mittelbaren Mitgliedern des Verbandes zu entscheiden.
Das Präsidium soll die Entscheidung des Ältestenrates nur bei Streitigkeiten von besonderer Bedeutung beantragen.
Der Ältestenrat kann die Vereine maßregeln durch:
- Verwarnung oder Verweis
- Geldbuße bis 100,00 €
- Verhängung einer Sperre für die Teilnahme an Wettkämpfen, die auch zeitlich auf bestimmte Veranstaltungen begrenzt werden kann.
Das Verfahren richtet sich nach der Geschäftsordnung, die sich der Ältestenrat gibt.
Das Verfahren ist nicht öffentlich. Es endet mit einem Spruch, der schriftlich zu begründen und den mittelbaren Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben ist.
§ 10
Finanzierung
10.1. Die Höhe der Umlagen darf das sechsfache des Mitgliedsbeitrages nicht überschreiten.Maßgebend ist der Jahresbeitrag,den das zahlungspflichtige Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.
10.2. Die Zahlungstermine für Mieten und Pachten, Umlagen und dergleichen bestimmt das Präsidium. Erfolgt keine termingerechte Zahlung, werden die Beiträge schriftlich angemahnt. Mahnspesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Bleibt das Mitglied trotz Mahnung mit seinen Zahlungen länger als drei Monate im Rückstand, kann die Kündigung ausgesprochen werden.
§ 11
Kassenführung
Der Vizepräsident Finanzen verwaltet die Kasse sowie das Konto des KSV und führt das Kassenbuch des Verbandes mit den erforderlichen Belegen.
Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten vorzunehmen.
Durch das Präsidium werden vier Unterschriftsberechtigte festgelegt, darunter der Präsident.
Das Kassen- und Rechnungswesen wird nach den Landesverbandsvorschriften geführt.
§ 12
Kassenprüfer
12.1. Die Delegiertenversammlung wählt alle vier Jahre zwei Kassenprüfer. Eine Wiederwahl ist möglich.
12.2. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums sein. Sie unterliegen in ihrer Tätigkeit keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch das Präsidium.
12.3. Die Kassenprüfer haben das Recht, an allen Präsidiumssitzungen teilzunehmen, ständig Kontrollen der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen.
12.4. Die Prüfung von Rechnungen, Büchern und Kasse erfolgt mindestens halbjährlich durch die gewählten Kassenprüfer. Über das Ergebnis der Kassenprüfung erstatten sie zunächst dem Präsidium und dann der Delegiertenversammlung Bericht. Dieser ist schriftlich vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit.
§ 13
Schützenjugend
Die Schützenjugend ist eine verbandsgebundene Jugendorganisation. Sie gibt sich eine Jugendordnung, die der Zustimmung des Präsidiums bedarf und nicht Bestandteil der Satzung ist.
Der KSV setzt sich für die Förderung des Kinder- und Jugendsportes ein.
§ 14
Ehrungen
Der KSV kann Ehrungen für besondere Verdienste um das Schützenwesen aussprechen. Einzelheiten regelt die Ehrenordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist und vom Gesamtvorstand beschlossen wird.
§ 15
Bekanntmachungen
15.1. Der Gesamtvorstand kann die Schützenzeitung des LSV zum amtlichen Organ des KSV erklären.
15.2. Bekanntmachungen des KSV werden im amtlichen Organ oder durch Rundschreiben veröffentlicht.
15.3. Für die Feststellung einer Frist gelten das Erscheinungsdatum des amtlichen Organs, der Poststempel oder bei persönlicher Übermittlung der tatsächliche Zugang.
§ 16
Auflösung
Ein Antrag auf Auflösung des KSV muss von mindestens drei Vierteln der unmittelbaren Mitglieder gestellt und schriftlich begründet werden.
Der Antrag ist an das Präsidium zu richten, der zur Beschlussfassung über den Antrag die Delegiertenversammlung innerhalb von drei Monaten einzuberufen hat.
Über die Auflösung des KSV ist eine zwei Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten erforderlich.
Im Falle der Auflösung, Aufhebung des KSV oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes ist den unmittelbaren Mitgliedern das gesamte Vermögen laut Mitgliederschlüssel zu übereignen, deren Gemeinnützigkeit nachweislich anerkannt wurde, mit der Auflage, es für Zwecke des Schießsports gemäß den steuerlichen Gemeinnützigkeitsvorschriften zu verwenden.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Delegiertenversammlung beschlossen.
Sie tritt mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Nach ihr wird seit ihrer Verabschiedung verfahren.
Das Präsidium ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder von dem Registergericht bzw. der Aufsichtsbehörde geforderte unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen selbstständig vorzunehmen.
Satzungsstand : 2022